BFH - Beschluss vom 24.01.2007
II B 77/06
Normen:
EStG § 7a ; FGO § 86 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 950
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 820/04

Verweigerung der Vorlage von Urkunden

BFH, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen II B 77/06

DRsp Nr. 2007/5129

Verweigerung der Vorlage von Urkunden

1. Die Regelung des § 86 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass das FG die Vorlage der betreffenden und bereits vorhandenen Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen.2. Die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG kann über § 86 Abs. 3 FGO nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Normenkette:

EStG § 7a ; FGO § 86 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Finanzgericht (FG) seinem Antrag nicht stattgegeben hat, "in dem finanzverwaltungsrechtlich selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)" festzustellen, ob die Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Gemeinde X rechtmäßig ist.