BFH - Beschluss vom 17.07.2013
V B 128/12
Normen:
§ 2 FGO; § 62 Abs 2 S 1 FGO; § 62 Abs 4 FGO; § 128 Abs 3 FGO; § 132 FGO; § 133a FGO; § 17a Abs 4 S 4 GVG; § 3 Nr 2 StBerG; § 3 Nr 3 StBerG; Art 95 Abs 1 GG;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1611
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2529/12

Verweisung in einen anderen RechtswegGenerelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes

BFH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen V B 128/12

DRsp Nr. 2013/19585

Verweisung in einen anderen RechtswegGenerelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes

NV: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Normenkette:

§ 2 FGO; § 62 Abs 2 S 1 FGO; § 62 Abs 4 FGO; § 128 Abs 3 FGO; § 132 FGO; § 133a FGO; § 17a Abs 4 S 4 GVG; § 3 Nr 2 StBerG; § 3 Nr 3 StBerG; Art 95 Abs 1 GG;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Wege einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 2012 1 K 2529/12 mit dem die Klage wegen Untersagung einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren mangels Finanzrechtswegs an das Oberlandesgericht ... verwiesen worden ist. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.

a) Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § ) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. Abs. des ) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.