I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Wege einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 2012
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.
a) Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § ) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. Abs. des ) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.
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