Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer nicht zu Auszahlungen an die Gesellschafter führenden Kapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Einziehung von eigenen Anteilen Nennkapital berührt wird, das für Ausschüttungen verwendbar und gesondert festzustellen ist (§ 29 Abs. 3,
Das Stammkapital der Klägerin betrug seit dem 15. September 1981 5,0 Mio. DM, nachdem aufgrund eines Beschlusses vom 17. Juli 1981 das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln um 2,0 Mio. DM erhöht worden war. Dieser Vorgang hat im Rahmen des verwendbaren Eigenkapitals dazu geführt, dass die dort vorhandenen Bestände an EK 03 und EK 04 ausgebucht und hinsichtlich des Restbetrages (634 486,00 DM) ein für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals gemäß § 29 Abs. 3 KStG festgestellt wurde.
Am 25. Juli 1986 erwarb die Klägerin eigene Anteile mit einem Nennwert von 2.075.000,00 DM zum Kaufpreis von 3.172.438,00 DM.
In der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1986 fasste sie u. a. den Beschluss,
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