FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 17.06.2015
1 K 1117/15
Normen:
StBerG § 43 Abs. 4 S. 1; StBerG § 43 Abs. 4 S. 2; StBerG § 53 Abs. 1 S. 1; BOStB 24 Abs. 4 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; RL 2006/123/EG Art. 24;
Fundstellen:
BB 2015, 2645
DStRE 2016, 894

Verwendung der zusätzlichen Bezeichnung Steuer neben der Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft unzulässig

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 1117/15

DRsp Nr. 2015/17052

Verwendung der zusätzlichen Bezeichnung „Steuer” neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft unzulässig

1. Der Begriff „Steuer” neben der Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft in der Firma „KG” steht der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entgegen. 2. Auch die Tatsache, dass für andere Bezirke zuständige Steuerberaterkammern ggf. in zahlreichen Fällen Steuerberatungsgesellschaften mit einem Zusatz „Steuer” in der Firma anerkannt haben, kann kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. 3. Dass es nach § 43 Abs. 3 S. 2 StBerG einer Steuerberatungsgesellschaft untersagt ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit auch noch andere Bezeichnungen, wie eben den Begriff „Steuer”, zu verwenden, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG dar, verstößt nicht gegen Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG und ist auch nicht unverhältnismäßig. Es steht der Gesellschaft frei, einen entsprechenden Zusatz außerhalb der Firma in der geschäftlichen Korrespondenz zu führen, sofern dieser Zusatz nicht gegen die allgemeinen Vorschriften, insbesondere den Vorbehalt bezüglich der Werbung gemäß § 57a StBerG, verstößt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.