Verwendung eines Bildes eines bekannten Fotomodells auf der Homepage eines FriseursalonsVoraussetzung einer DivergenzvorlageFunktionelle Zuständigkeit
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 1 W 57/19
DRsp Nr. 2019/13934
Verwendung eines Bildes eines bekannten Fotomodells auf der Homepage eines FriseursalonsVoraussetzung einer DivergenzvorlageFunktionelle Zuständigkeit
1. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 AR 35/17 [SA Z] -).2. Im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt eine Divergenzvorlage nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht im Sinne von § 36 Abs. 2ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Zuständigkeit als das im Rechtszug nächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1ZPO.3. Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit; diesbezüglich entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.