Verwendung eines Konditionalsatzes in einer WiderspruchsbelehrungWiedergabe des Gesetzestextes
OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 11 U 84/19
DRsp Nr. 2020/4138
Verwendung eines Konditionalsatzes in einer WiderspruchsbelehrungWiedergabe des Gesetzestextes
1. Die Verwendung eines Konditionalsatzes steht einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht entgegen, wenn der Text lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 5aVVG in der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung wiedergibt. Der Versicherungsnehmer kann insoweit unschwer anhand der vor Übermittlung des Versicherungsscheins erhaltenen Unterlagen feststellen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17).2. Dem Versicherungsnehmer ist es nicht unzumutbar, zu prüfen, ob ihm sämtliche in Anlage D Abschnitt I zu § 10aVAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung (= a. F.) genannten Einzelinformationen vorliegen.
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