BFH - Urteil vom 06.10.2011
VI R 57/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 345/07

Verwendung eines Vorführwagens für private Zwecke durch einen Autohausverkäufer als geldwerter Vorteil

BFH, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen VI R 57/10

DRsp Nr. 2012/2228

Verwendung eines Vorführwagens für private Zwecke durch einen Autohausverkäufer als geldwerter Vorteil

1. NV: Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. 2. NV: Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2002 bis 2005 um einen geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge zu erhöhen sind.