BFH - Urteil vom 27.01.2016
X R 23/14
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 S. 1; EStG § 92b Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14034/12

Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden selbst genutzten Wohnung

BFH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen X R 23/14

DRsp Nr. 2016/8469

Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden selbst genutzten Wohnung

1. NV: Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann auch dann förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer "Wohnung in einem eigenen Haus" verwendet werden, wenn diese im Eigentum einer vermögensverwaltenden GbR steht, an der der Zulageberechtigte beteiligt ist. 2. NV: Steht die Wohnung im Eigentum einer mitunternehmerischen GbR, setzt die förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wohnung voraus, dass sie zum ertragsteuerlichen Privatvermögen der GbR gehört, weil nur dann die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO möglich ist.

Gefördertes Altersvorsorgekapital kann auch dann förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden, wenn diese im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, an der der Zulageberechtigte beteiligt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 10 K 14034/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 92a Abs. 1 S. 1; EStG § Abs. ;