LG Mainz, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 197/13
OLG Koblenz, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 636/17
Verwendung von empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Weinkommissionär für den Kauf bzw. Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein bzgl. Zulässigkeit von Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware; Vornahme einer alsbaldigen Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel bei Vorliegen besonderer Umstände durch den Käufer
BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 74/18
DRsp Nr. 2019/10901
Verwendung von empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Weinkommissionär "für den Kauf bzw. Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein" bzgl. Zulässigkeit von Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware; Vornahme einer alsbaldigen Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel bei Vorliegen besonderer Umstände durch den Käufer
a) Zur Frage, ob Ziffer 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft.b) Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).
Tenor
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