FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.07.2001
5 K 902/99
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 § 82 § 86 Abs. 1 ;

Verwendung von Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung im finanzgerichtlichen Verfahren; Umsatzsteuer 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 5 K 902/99

DRsp Nr. 2004/3046

Verwendung von Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung im finanzgerichtlichen Verfahren; Umsatzsteuer 1992

1. Beweisergebnisse in anderen Verfahren (hier Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung) können im Wege des Urkundenbeweises als mittelbare Beweise im Prozess verwendet werden. 2. Da § 82 FGO auf die Vorschriften über den Urkundsbeweis in der Zivilprozessordnung ausdrücklich nicht Bezug nimmt, können Ermittlungsberichte der Steuerfahndung im Wege der Vorlage durch das Finanzamt und der Übersendung eines Abdrucks an den Steuerpflichtigen zur Kenntnisnahme ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt werden. 3. Ungeachtet des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist es zulässig, die Feststellungen in einem anderen Verfahren, von deren Richtigkeit das Gericht überzeugt ist, zu verwerten, solange die Beteiligten gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vorbringen und entsprechende Beweisanträge stellen.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 § 82 § 86 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 1992 vom 27.A. A..1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.1999.