I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Immobilienmakler. Neben einem aus dieser gewerblichen Tätigkeit erwirtschafteten Verlust erzielte er im Streitjahr (2001) positive Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger vermietet mehr als vierzig Objekte. Daraus entstanden ihm im Streitjahr Überschüsse.
Überdies unternahm er diverse Devisenoptionsgeschäfte. Er vereinnahmte Prämien aus eingeräumten Optionen und veräußerte erworbene Optionen. Die Geschäfte wurden z.T. glattgestellt. Insgesamt ergab sich daraus ein erheblicher Verlust, um dessen steuerrechtliche Abziehbarkeit die Beteiligten streiten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste diesen Verlust im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG). Es ermittelte die Summe der Einkünfte nach der sog. Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG.
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