BFH - Urteil vom 02.09.2008
X R 8/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7 ;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 914/04

Verwendung von Provisionseinnahmen für Teilnahme an einer betrieblichen Losveranstaltung; Lotteriegewinn führt nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen X R 8/06

DRsp Nr. 2008/21699

Verwendung von Provisionseinnahmen für Teilnahme an einer betrieblichen Losveranstaltung; Lotteriegewinn führt nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG

»1. Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang. 2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse (BSK). Gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt er seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.