I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt im In- und Ausland einen Großhandel mit Baustoffen.
In den Streitjahren 1995 und 1996 erhielt sie von der belgischen Gesellschaft X Provisionszahlungen für die Vermittlungen von Lieferungen, die von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durchgeführt wurden.
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