FG Hessen - Urteil vom 24.06.2013
7 K 946/11
Normen:
BranntwMonG § 139 Abs. 1; BranntwMonG § 139 Abs. 2; BrStV § 29;

Verwendung von vergälltem Alkohol außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 7 K 946/11

DRsp Nr. 2014/18561

Verwendung von vergälltem Alkohol außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers

Bei dem Verbrauch von vergälltem Alkohol durch Verarbeitung außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers liegt eine Verwendung entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung vor, auch wenn der Einsatz zu dem begünstigten Zweck erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Erlaubnis zur Abgabe des Branntweins andersproduzierende Unternehmen gemäß §§ 29 BrStV erteilt wurde.

Normenkette:

BranntwMonG § 139 Abs. 1; BranntwMonG § 139 Abs. 2; BrStV § 29;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verwendung vergällten Branntweins in den Betriebsräumen der Fa. X im Rahmen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt ist. Hilfsweise wird der Eintritt der Verjährung für den Steueranspruch 2007 geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 22.9.2010 - Az.: - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Branntweinsteuer in Höhe von € fest. Hiervon entfielen gemäß § 139 Abs. 2 BranntwMonG auf die nach Ansicht des Beklagten zweckwidrige Verwendung vergällten Branntweins im Jahr 2007 € sowie auf die des Jahres 2009 €.

Hiergegen legte die Klägerin am 28.9.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2011 – Az.: als unbegründet zurückwies.