FG Hessen - Urteil vom 12.07.2007
4 K 3540/04
Normen:
KStG § 38 Abs. 1 S. 4 ; KStG § 38 Abs. 3 ; KStG § 27 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 484

Verwendungsreihenfolge; Altkapital; Umwandlung; Nennkapital; Ausschüttungsbelastung; teleologische Auslegung - Verwendungsreihenfolge bei Umwandlung von Altkapital in Nennkapital

FG Hessen, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 3540/04

DRsp Nr. 2008/645

Verwendungsreihenfolge; Altkapital; Umwandlung; Nennkapital; Ausschüttungsbelastung; teleologische Auslegung - Verwendungsreihenfolge bei Umwandlung von Altkapital in Nennkapital

1. Die Regelung des § 38 Abs. 1 S. 4 KStG enthält für den Fall der Nennkapitalerhöhung aus vorhandenem Alt-EK02 eine Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung dahingehend zu schließen ist, dass im Rahmen der Differenzregelung des § 38 Abs. 1 KStG der umgewandelte Betrag durch Addition zum ausschüttbaren Gewinn erhöhend zu berücksichtigen ist. 2. Die zweckentsprechende Auslegung der Übergangsregelungen der §§ 36 ff KStG gebietet, dass Alt-EK02 erst dann als verwendet gilt, wenn keine anderen Eigenkapitalanteile mehr verfügbar sind.

Normenkette:

KStG § 38 Abs. 1 S. 4 ; KStG § 38 Abs. 3 ; KStG § 27 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Ausschüttung des Bilanzgewinns der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2001 im Jahre 2002 das bei Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens zum 31.12.2000 festgestellte und zum 31.12.2001 fortgeschriebene verwendbare Eigenkapital 02 (Alt-EK 02) nach § 38 Abs. 1 S. 4 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung - KStG - als verwendet gilt und sich dadurch die Körperschaftsteuer nach § 38 Abs. 2 S. 1 KStG erhöht.