Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Ausschüttung des Bilanzgewinns der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2001 im Jahre 2002 das bei Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens zum 31.12.2000 festgestellte und zum 31.12.2001 fortgeschriebene verwendbare Eigenkapital 02 (Alt-EK 02) nach § 38 Abs. 1 S. 4 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung - KStG - als verwendet gilt und sich dadurch die Körperschaftsteuer nach § 38 Abs. 2 S. 1 KStG erhöht.
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