OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2017
11 A 60/17.A
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1-3; AsylG § 78 Abs. 5 S. 1 und Nr. 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 7801/16

Verwerfung der Berufung als unzulässig; Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen Versäumung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 11 A 60/17.A

DRsp Nr. 2017/5817

Verwerfung der Berufung als unzulässig; Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen Versäumung

1. Nach § 78 Abs. 5 S. 3 AsylG wird, lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt. Es ist also gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ordnungsgemäß zu begründen.2. Der Berufungsführer ist mit dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO zu belehren. Fehlerhaft ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.