OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2017 11 A 60/17.A
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1-3; AsylG § 78 Abs. 5 S. 1 und Nr. 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 7801/16
Verwerfung der Berufung als unzulässig; Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen Versäumung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 11 A 60/17.A
DRsp Nr. 2017/5817
Verwerfung der Berufung als unzulässig; Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen Versäumung
1. Nach § 78 Abs. 5 S. 3 AsylG wird, lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt. Es ist also gemäß § 124a Abs. 6VwGO die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ordnungsgemäß zu begründen.2. Der Berufungsführer ist mit dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6VwGO zu belehren. Fehlerhaft ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.
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