Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht wird. Bei der Berechnung der Differenz der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vergütung für das Eilverfahren bei Zugrundelegung des beantragten Gegenstandswerts von 5.000,- € gegenüber der Vergütung bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 2.500,- € war zu berücksichtigen, dass eine Geschäftsgebühr (Nr.
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