VGH Bayern - Beschluss vom 27.08.2018
1 CS 18.1527
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1-2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S7 17.1352

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

VGH Bayern, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 1 CS 18.1527

DRsp Nr. 2018/14764

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 1-2 und S. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Februar 2018 begründet worden ist.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Bevollmächtigten der Antragsteller am 2. Juli 2018 zugestellt worden. Im Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2018 ist eine Beschwerdebegründung nicht enthalten, sondern einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Beschwerdebegründung wäre deshalb bis spätestens 2. August 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ging keine Begründung der Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).