BGH - Beschluss vom 10.10.2022
AnwSt (B) 3/22
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Berlin, vom 05.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 17/20
AnwGH Berlin, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 1/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen AnwSt (B) 3/22

DRsp Nr. 2022/15906

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Mai 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.