BFH - Beschluss vom 22.08.2011
III B 168/10
Normen:
FGO § 54; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 72/10

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen III B 168/10

DRsp Nr. 2011/17789

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist

NV: Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt.

Normenkette:

FGO § 54; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre 1986 geborene Tochter (T) Kindergeld. T befand sich von November 2006 bis Januar 2009 bei einem Unternehmen der ...branche (GmbH) in einem Praktikanten- und Arbeitsverhältnis. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 23. Februar 2010 die Festsetzung von Kindergeld ab April 2006 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum April 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von 6.822 € zurück; aufgrund einer Praktikumsbescheinigung wurde mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2010 lediglich für November 2006 Kindergeld festgesetzt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah nach Anhörung der T sowie des GmbH-Geschäftsführers als Zeugen die Bemühungen der T um einen Ausbildungsplatz als nicht hinreichend belegt an.