BFH - Beschluss vom 22.08.2011
III B 4/10
Normen:
AO § 378 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 935/07

Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bzgl. der Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 S. 1 AO

BFH, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen III B 4/10

DRsp Nr. 2011/17790

Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bzgl. der Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 S. 1 AO

1. NV: Eine schlüssige Rüge der Divergenz setzt u.a. die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind. 2. NV: Dementsprechend können auch nur die Rechtssätze gegenübergestellt werden, die sich auf vergleichbare Sachverhaltsteile beziehen (hier: Begriff der Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO).

Normenkette:

AO § 378 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist bereits unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.