Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die 1963 geborene Klägerin bezog vom 1.8.2012 bis letztlich zum 31.12.2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie war vom 1.9. bis zum 15.10.2015 aufgrund eines Wiedereingliederungsplans ohne Entgelt beim bisherigen Arbeitgeber, dem M in S, tätig. Eine Weiterbeschäftigung unterblieb, weil das Arbeitsverhältnis während der Rentengewährung aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ruhte (vgl §
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