BFH - Beschluss vom 06.07.2012
V B 37/12
Normen:
FGO § 132;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 43
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1760/11

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beschwer, da die angefochtene Entscheidung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern einer von ihm vertretenen AG in Liquidation ergangen ist.

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen V B 37/12

DRsp Nr. 2012/22053

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beschwer, da die angefochtene Entscheidung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern einer von ihm vertretenen AG in Liquidation ergangen ist.

1. NV: Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. NV: Die Überprüfung eines ablehnenden PKH-Beschlusses ist aufgrund einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entweder im Revisionsverfahren oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich.

Normenkette:

FGO § 132;

Gründe