BGH - Beschluss vom 05.06.2024
IV ZB 30/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 210/17
OLG Hamm, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 38/23

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen IV ZB 30/23

DRsp Nr. 2024/9333

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn in Anbetracht der seitens der Partei gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist. 2. Für eine ordnungsgemäße abendliche Ausgangskontrolle genügt es nicht, wenn die Kanzleimitarbeiterin im Rahmen der Fristenkontrolle täglich vor Büroschluss allein den Fristenkalender zu kontrollieren und den Rechtsanwalt gegebenenfalls auf offene Fristen hinzuweisen hatte. Die Anordnung muss vielmehr so gestaltet sein, dass die Kanzleiangestellte bei ordnungsgemäßem Befolgen nochmals, selbständig und abschließend kontrolliert, ob die fristgebundene Sache tatsächlich bearbeitet und ein fristwahrender Schriftsatz abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.570,34 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe