BGH - Beschluss vom 08.06.2022
5 StR 177/22
Normen:
BRAO § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 590 Js 19051/20

Verwerfung der Revision als unzulässig

BGH, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 5 StR 177/22

DRsp Nr. 2022/9100

Verwerfung der Revision als unzulässig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. [...] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. [...], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.