Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
2.Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gegen das Urteil des II. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2021 wird einstimmig als unbegründet verworfen.
3.Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch das Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen und dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.
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