VGH Bayern - Beschluss vom 28.07.2023
10 C 23.1057
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 22.2437

Verwerfung der Streitwertbeschwerde als unzulässig

VGH Bayern, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.1057

DRsp Nr. 2024/9160

Verwerfung der Streitwertbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5;

Gründe

I.

Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt mit ihrer Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht zuletzt, unter Aufhebung des ursprünglichen Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 sowie unter Abänderung des Abhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023 "die einzelnen Anteile der Anträge am Gesamtstreitwert klarstellend festzusetzen" und "für den Klageantrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und Einreisesperre und auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre den anteiligen Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen".

Mit Streitwertbeschluss vom 8. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das zugrunde liegende Klageverfahren mit mehreren Klageanträgen auf insgesamt 7.500,- Euro festgesetzt.

Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers der Sache nach aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde eingelegt hatte, mit der sie - neben den zwei einleitend erwähnten Anträgen - die Heraufsetzung des Streitwerts auf insgesamt 10.000,- Euro begehrt hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Abhilfebeschluss vom 1. Juni 2023 unter Änderung des Beschlusses vom 8. März 2023 den Streitwert auf insgesamt 12.500,- Euro festgesetzt.