BGH - Beschluss vom 11.11.2019
AnwZ (Brfg) 57/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 54/18

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist (hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft)

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 57/19

DRsp Nr. 2019/17563

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist (hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 11. November 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10. Juli 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

II.