BFH - Beschluss vom 14.10.2010
X S 19/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Verwerfung einer Anhörungsrüge aufgrund verfristeter Erhebung des Rechtsbehelfs

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen X S 19/10

DRsp Nr. 2010/20068

Verwerfung einer Anhörungsrüge aufgrund verfristeter Erhebung des Rechtsbehelfs

1. NV: Für die Berechnung der Zweiwochenfrist i.S.d. § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt es darauf an, wenn der Steuerpflichtige oder sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Umstand erhalten, der ihrer Meinung nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen soll. 2. NV: Es ist unerheblich, wann ein bislang nicht beauftragter Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prüfung des Sachverhaltes und der Sichtung Unterlagen von dem Umstand einer Gehörsverletzung Kenntnis erlangt.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) abgewiesen, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2010 X B 114/09, abgesandt am 29. April 2010, als unbegründet zurückgewiesen.