Die befristete Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
1.
Das als befristete Beschwerde gemäß §
Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 10. Februar 2004 (Bl. 86 d.A.) zugestellt. Seine an das Amtsgericht gerichtete und dort am 02. März 2004 eingegangene Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2004 ist am 12. März 2004 und damit nach Ablauf der am 10. März 2004 endenden Beschwerdefrist beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Etwaige mit seiner Inhaftierung verbundene Verzögerungen sind für die Verspätung damit nicht kausal.
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