Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2021 - B 12 KR 7/21 BH - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Verfahrens der Gegenvorstellung sind nicht zu erstatten.
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