Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29.03.2019 wird verworfen.
2.Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3.Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.
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