SchlHOLG - Beschluss vom 14.10.2019
11 U 67/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.03.2019

Verwerfung einer nicht fristgerecht begründeten BerufungÜbertragung einer Fristwahrung auf einen lediglich zuarbeitenden AnwaltskollegenBesonders engmaschige Überwachungspflichten bei vorheriger Fristversäumung in einem Parallelverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 11 U 67/19

DRsp Nr. 2019/17343

Verwerfung einer nicht fristgerecht begründeten Berufung Übertragung einer Fristwahrung auf einen lediglich zuarbeitenden Anwaltskollegen Besonders engmaschige Überwachungspflichten bei vorheriger Fristversäumung in einem Parallelverfahren

Wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgabe der Fristwahrung auf einen anderen, lediglich zuarbeitenden Rechtsanwalt überträgt, muss er diesen anderen Anwalt anleiten und kontrollieren. Diese Kontrolle muss besonders engmaschig sein, wenn dem Prozessbevollmächtigten bekannt ist, dass der zuarbeitende Rechtsanwalt schon zuvor im Parallelverfahren Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Andernfalls trifft den prozessbevollmächtigten Anwalt ein der Partei zuzurechnendes Organisationsverschulden. Orientierungssätze: (bitte eine kurze Überschrift, wie sie im Heft-Inhaltsverzeichnis der SchlHA erscheinen soll) Keine Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollmächtigte einen zuarbeitenden Rechtsanwalt nicht ausreichend überwacht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29.03.2019 wird verworfen.

2.

Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.