Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.09.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 11.02.2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Schreiben vom 25.03.2022 angeschlossen.
II.
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