BFH - Beschluss vom 08.06.2022
X B 162/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1061
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 247/20

Verwerfung einer NichtzulassungsbeschwerdeWirkung von ErledigungserklärungenKeine Verfahrensbeendigung bei unzulässiger Beschwerde

BFH, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen X B 162/21

DRsp Nr. 2022/11935

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wirkung von Erledigungserklärungen Keine Verfahrensbeendigung bei unzulässiger Beschwerde

NV: Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.09.2021 – 7 K 247/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 11.02.2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Schreiben vom 25.03.2022 angeschlossen.

II.