BGH - Beschluss vom 05.05.2011
1 StR 168/11
Normen:
AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.09.2010

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten wegen fehlenden Rechtsfehlers

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 168/11

DRsp Nr. 2011/10295

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten wegen fehlenden Rechtsfehlers

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafzumessung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern: