wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts I vom 09.09.2005 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist unzulässig, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, denn sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis des Senats vom 05.05.2006 verwiesen (BI. 498 der Gerichtsakte).
Die Darlegungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.05.2006 und 30.05.2006 geben keinen Anlass, diesen Standpunkt aufzugeben.
1.
Ein (Mit-)Verschulden des Gerichts an der Fristversäumung kann nicht festgestellt werden.
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