BVerfG - Beschluss vom 21.01.2021
2 BvR 1912/20
Normen:
BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 350/20

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1912/20

DRsp Nr. 2021/2862

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt.