FG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2018
1 K 233/17
Normen:
AO § 110 Abs. 1; AO § 347 Abs. 1 S. 1; AO § 356;

Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig aufgrund Nichteinhaltung der Einspruchsfrist; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 233/17

DRsp Nr. 2019/3118

Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig aufgrund Nichteinhaltung der Einspruchsfrist; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

Ist im Briefkopf eines Bescheides neben der Postfachanschrift der Behörde in der einen Stadt eine dem Kläger bekannte Besuchsanschrift in einer anderen Stadt angegeben, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, wenn sie zur Möglichkeit der Niederschrift des Einspruchs nur auf den Sitz der Behörde in der einen Stadt verweist.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1; AO § 347 Abs. 1 S. 1; AO § 356;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einspruch zutreffend wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen wurde.

Der Kläger ist Vater dreier Töchter, für die er seit deren Geburt Kindergeld erhielt. Er ist Arzt. In den Monaten Mai bis Oktober ist er seit mehreren Jahren als selbständiger Arzt im Ausland tätig.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder ab November 2010 auf und forderte die Rückzahlung des für den Zeitraum November 2010 bis April 2017 gezahlten Kindergeldes.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid lautete auszugsweise wie folgt: