BFH - Urteil vom 12.02.2020
X R 9/19
Normen:
AO § 101, § 162; FGO § 11, § 82, § 105 Abs. 3 Satz 2, § 184 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; StPO § 252;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 206
BFH/NV 2020, 733
DStRE 2020, 820
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2014/17 2 K 2160/17 2 K 2220/17

Verwertbarkeit einer vorgerichtlichen Vernehmung eines Zeugen, der sich im finanzgerichtlichen Verfahren auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatBeweiswürdigung hinsichtlich vom Steuerpflichtigen erklärter Bareinzahlungen

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen X R 9/19

DRsp Nr. 2020/7101

Verwertbarkeit einer vorgerichtlichen Vernehmung eines Zeugen, der sich im finanzgerichtlichen Verfahren auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat Beweiswürdigung hinsichtlich vom Steuerpflichtigen erklärter Bareinzahlungen

1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 – V 102/60, HFR 1963, 379). 2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die Schätzung nicht erklärter Betriebseinnahmen heranzieht, darf es solche Bareinzahlungen, die der Steuerpflichtige nach der eigenen Würdigung des FG ausreichend und nachvollziehbar erläutert hat, nicht zugleich als "Schwarzeinnahmen" und damit als zusätzliche Betriebseinnahmen ansehen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 – 2 K 2014/17, 2 K 2160/17 und 2 K 2220/17 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Normenkette:

AO § 101, § 162; FGO § 11, § 82, § 105 Abs. 3 Satz 2, § 184 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; StPO § 252;

Gründe

I.