BFH - Beschluss vom 24.04.2013
VII B 202/12
Normen:
StPO § 100a;
Fundstellen:
BB 2013, 2965
BB 2013, 3048
BFH/NV 2013, 1221
BFH/NV 2014, 79
BFHE 242, 289
BStBl II 2013, 987
DB 2013, 14
DB 2013, 2782
DB 2013, 6
DStR 2013, 2568
DStRE 2014, 61
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1476/12

Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren

BFH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen VII B 202/12

DRsp Nr. 2013/15506

Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren

Die aus einer Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht in einem Strafverfahren wegen Steuerhehlerei verwendet werden, weil dieser Straftatbestand in § 100a StPO nicht aufgeführt ist. Dieses Verwertungsverbot gilt auch im Besteuerungsverfahren und steht dem Erlass eines Haftungsbescheides entgegen.

Normenkette:

StPO § 100a;

Gründe

I. Der im Streitfall vom Finanzgericht (FG) vernommene Zeuge S wurde im August 2011 vom Amtsgericht (AG) wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Der Verurteilung lag (u.a.) der Verkauf von insgesamt 190 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten im August und September 2007 durch S an D zugrunde. Für die insoweit entstandene Abgabenschuld (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) als Haftenden gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung in Anspruch, dieser habe das Kaufgeschäft vermittelt und damit den Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 Abs. 1 AO erfüllt.