FG München - Urteil vom 14.04.1999
4 K 447/96
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 451

Verwertung des Rechts zur Käuferbenennung

FG München, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 4 K 447/96

DRsp Nr. 2001/2232

Verwertung des Rechts zur Käuferbenennung

1. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG der Verwertung eines Kaufangebots durch den Berechtigten zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen ist auch dann erfüllt, wenn der Benennungsberechtigte zwar nicht in Ausübung unmittelbar eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt, wohl aber in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. 2. Eine KG als Benennungsberechtigte, an der als alleinige Kommanditistin eine Bank --die Grundschuldgläubigerin-- beteiligt ist, die demzufolge offensichtlich ein Interesse an einem hohen Verkaufserlös unter Vermeidung einer Zwangsvollstreckung hat, handelt ganz überwiegend in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Benennung der Käufer durch den Empfänger eines Grundstücksverkaufsangebots nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.