BGH - Beschluss vom 24.03.2022
1 StR 480/21
Normen:
StPO § 249 Abs. 2 S. 3; AO § 371 Abs. 2a;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 16
BFH/NV 2022, 1149
NStZ 2022, 571
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 KLs 8/21 7300 Js 218838/21

Verwertung des Wortlauts entscheidungserheblicher Urkunden im Urteil ohne Einführung über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 1 StR 480/21

DRsp Nr. 2022/9567

Verwertung des Wortlauts entscheidungserheblicher Urkunden im Urteil ohne Einführung über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung

Eine Verfahrensrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn der entsprechende (vermeintliche) Verfahrensfehler - hier betreffend die Durchführung des Selbstleseverfahrens - beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2021 aufgehoben

a)

in den Fällen 114 bis 116 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen,

b)

soweit die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen unterblieben ist,

c)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 103, 104, 107, 108, 111, 112, 113 und 126 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2 S. 3; AO § 371 Abs. 2a;

Gründe