BFH - Beschluss vom 29.06.2012
III S 35/11 (PKH)
Normen:
FGO § 82; ZPO § 411a;

Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens

BFH, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen III S 35/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/16062

Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens

1. NV: Ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten zur Feststellung des Grads der Behinderung kann grundsätzlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem um die Berücksichtigungsfähigkeit eines behinderten Kindes gestritten wird, verwertet werden. 2. NV: Die Entscheidung, das "Fremdgutachten" zu verwerten oder eine weitere Begutachtung anzuordnen, steht im Ermessen des FG.

1. Entscheidet das Gericht sich gem. §§ 82 FGO, 411a ZPO für die Verwertung eines in einem anderen Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, so ist das „Fremdgutachten“ als vollwertiger Sachverständigenbeweis zu behandeln. Die Einholung eines Zweitgutachtens steht dabei ebenso im Ermessen des Tatsachengerichts wie die Verwertung des „Fremdgutachtens“. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.