FG Hessen - Urteil vom 13.06.2005
11 K 2907/02
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Verwertung; Gewerbliche Einkünfte; Projektionssystem; Patent - Verwertung eines Patentes als gewerbliche Einkünfte

FG Hessen, Urteil vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 11 K 2907/02

DRsp Nr. 2005/21259

Verwertung; Gewerbliche Einkünfte; Projektionssystem; Patent - Verwertung eines Patentes als gewerbliche Einkünfte

1. Einnahmen aus der Verwertung einer eigenen Erfindung können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus anderen Einkunftsquellen sein, sofern nicht ausnahmsweise eine sog. dem Privatvermögen zugehörige "Zufallserfindung" vorliegt. 2. Berühren Erfindungen die gewerbliche Tätigkeit des Erfinders, so gilt für die Zuordnung der Einkünfte der Grundsatz, dass die Einkünfte nach Möglichkeit getrennt (also als gewerbliche und als freiberufliche) zu erfassen sind, es sei denn, dass die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Betrieb anzusehen ist. 3. Für die Zuordnung der Einkünfte kommt es darauf an, wie sich das Gesamtbild der gemischten Tätigkeit im Geschäftsverkehr darstellt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: