FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2012
2 K 1180/11
Normen:
AO § 208; GG Art. 13 Abs. 1 und 2; EGGVG § 23;

Verwertung im Rahmen einer Steuerfahdnungsprüfung erlanger Beweismittel im Besteuerungsverfahren - Fernwirkung von Verwertungsverboten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 1180/11

DRsp Nr. 2013/4056

Verwertung im Rahmen einer Steuerfahdnungsprüfung erlanger Beweismittel im Besteuerungsverfahren - Fernwirkung von Verwertungsverboten

Beweis- oder Erkenntnismittel, welche die Finanzbehörde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung in rechtmäßiger Weise erlangt hat, dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann unter dem Gesichtspunkt der „Fernwirkung“ von Verwertungsverboten nicht verwertet werden, wenn sie mittelbar durch andere, aufgrund qualifizierter grundrechtsrelevanter Verfahrensverstöße oder in strafbarer Weise verschaffte Beweis- oder Erkenntnismittel erlangt wurden.

Normenkette:

AO § 208; GG Art. 13 Abs. 1 und 2; EGGVG § 23;

Tatbestand:

Streitig ist, ob aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erlangte Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.