FG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1999
7 K 7529/92 GE
Fundstellen:
EFG 1999, 914

Verwertungsbefugnis an Gebäude auf fremdem Grund und Boden

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 7 K 7529/92 GE

DRsp Nr. 2001/2763

Verwertungsbefugnis an Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Hat der Grundstückseigentümer im Rahmen der Finanzierung der vom Pächter errichteten Gebäude einer Grundstücksbelastung mit einer Grundschuld zugestimmt, kann allein aus der Gebäudeerrichtung auf Kosten des Pächters und der sich anschließenden mietfreien Nutzung nicht ohne konkrete Vereinbarungen im Pachtvertrag auf eine Verwertungsbefugnis des Pächters bezüglich der Gebäude geschlossen werden.

Gründe:

Streitig ist, ob die Klägerin im Rahmen eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorganges Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben hat.

Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -. Gesellschafter sind die Herren A und B.

Die GbR wurde im Jahre 1973 gegründet, seinerzeit allerdings unter dem Namen X- gesellschaft (im folgenden auch: X-G) und mit zwei weiteren Gesellschaftern, nämlich Herrn C und Frau D. Noch im Jahr der Gründung erwarb die X-G ein in Y-Stadt belegenes Gelände (ca 46.000 qm)

Dieses Grundstück verpachtete sie unter dem an die Firma Z (im folgenden: Z-G). Alleinige Gesellschafterin dieses Unternehmens war Frau D.

In dem zwischen der X-G und der Z-G geschlossenen Pachtvertrag heißt es:

§ 2 Der Pächter ist berechtigt, auf dem Pachtgrundstück eine Anlage für einen

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