FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.03.2013
3 K 4/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Verwertungsbefugnis des Treugebers hinsichtlich eines durch den Treuhänder erworbenen Grundstücks Anwendung von § 1 Abs. 2 neben § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 4/12

DRsp Nr. 2014/9430

Verwertungsbefugnis des Treugebers hinsichtlich eines durch den Treuhänder erworbenen Grundstücks Anwendung von § 1 Abs. 2 neben § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

1. Der Treugeber erwirbt die Verwertungsbefugnis an einem durch den Treuhänder erworbenen Grundstück, wenn der Treuhänder gem. dem Treuhandvertrag 12,5 % des Gewinns aus der Weiterveräußerung des Grundstücks nach Abzug aller ihm entstandenen Kosten an den Treugeber auszukehren hat, der Grundstückserwerb des Treuhänders unter dem Finanzierungsvorbehalt des Treugebers steht und zwischen Treugeber und Treuhänder eine gesellschaftsrechtliche und familiäre Verflechtung besteht. 2. Der Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis eines Treugebers gem. § 1 Abs. 2 GrEStG steht es nicht entgegen, dass daneben bereits der Grundstückserwerb durch den Treuhänder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst wird. 3. Diese „doppelte” Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern entspricht dem System der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer beim Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 57.691,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand