Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist streitig, ob ein zur Annahme einer Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG führender Auftrag der Klägerin an die XYZ.- Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co. Handels- und Entwicklungs-KG (KG) bestand, einen 5/202 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Fl.Nr. 165/14,165/15, 165/17, 165/52, 165/86 und 165/121 (Parkplatz, Straße, Mülltonnenplätze) in C. zu ersteigern.
Die Klägerin firmierte bis zu einer Verschmelzung im Jahr 2001 als XY. Bank. Sie übernahm 1985 unter der Firma "XY. Bank A-Land Hauptverwaltung A." (künftig: XY. Bank A.-Land) das Bankgeschäft der in finanzielle Schieflage geratenen Z.-BANK. Die -XY. Bank A.-Land mit weiteren Zweigniederlassungen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine rechtlich unselbständige Niederlassung der Klägerin.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|