1. Durch § 1 Abs. 2GrEStG sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, d.h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis kommt, bei denen jedoch der Berechtigte einem anderen im Innenverhältnis so weitgehende Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Grundstücks einräumt, die den in § 1 Abs. 1GrEStG beschriebenen Tatbeständen so nahe kommen, dass letztlich dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann und damit der andere sich den Wert des Grundstücks auf eigene Rechnung nutzbar machen kann.2. Zur Erfüllung des Tatbestands i.S. des § 1 Abs. 2GrEStG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügen, d.h. es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und einschließlich veräußern kann. Es genügt, wenn er die Verwertungsbefugnis über das Grundstück erlangt hat, auch wenn das eine oder andere der genannten Rechte ihm nicht eingeräumt worden ist oder ihm nicht zusteht.