FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2004
13 K 507/00
Normen:
AO § 194 Abs. 3 ; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1240
EFG 2004, 1419

Verwertungsverbot; Außenprüfung; Auskunftsbegehren; Nachforschung - Verwertungsverbot für Ermittlungen der Außenprüfung zur zielgerichteten Erforschung der Verhältnisse Dritter

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 13 K 507/00

DRsp Nr. 2004/14333

Verwertungsverbot; Außenprüfung; Auskunftsbegehren; Nachforschung - Verwertungsverbot für Ermittlungen der Außenprüfung zur zielgerichteten Erforschung der Verhältnisse Dritter

1. Eine Außenprüfung darf nicht zu dem Zweck durchgeführt werden, die Verhältnisse Dritter zu erforschen. Die Geschäftsunterlagen eines Stpfl. dürfen weder gezielt unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters noch "ins Blaue hinein" nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforstet werden. 2. Überprüft die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern mit Namen und Anschrift und werden dann an die so ermittelten Personen Auskunftsbegehren gerichtet, in denen u.a. nach Namen und Vergütung der Musikkapelle gefragt wird, die auf der jeweiligen Familienfeier gespielt hat, ist die Ermittlung der Namen und Anschriften der Mieter im Rahmen der Außenprüfung bei den Saalbetrieben rechtswidrig. Das rechtswidrig erlangte Kontrollmaterial darf nicht verwertet werden und unterliegt einem Verwertungsverbot. Eine Hinzuschätzung aufgrund des Kontrollmaterials ist unzulässig.

Normenkette:

AO § 194 Abs. 3 ; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen für die Jahre 1995 bis 1998.