FG Hessen - Beschluss vom 13.02.2006
6 V 2275/05
Normen:
StPO § 136 § 136a § 163a Abs. 4 ; AO § 393 Abs. 1 Satz 4 ;

Verwertungsverbot; Belehrung; Strafverfahren; Zwangsmittelverbot - Verwertungsverbot bei unterlassenem Hinweis auf ein Zwangsmittelverbot

FG Hessen, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 6 V 2275/05

DRsp Nr. 2006/11662

Verwertungsverbot; Belehrung; Strafverfahren; Zwangsmittelverbot - Verwertungsverbot bei unterlassenem Hinweis auf ein Zwangsmittelverbot

1. Aus der Verletzung strafrechtlicher Belehrungspflichten folgt nicht automatisch ein steuerrechtliches Verwertungsverbot. 2. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 136a StPO, der zu einem Verwertungsverbot wegen verfahrensfehlerhaft gewonnener Beweismittel führt, ist eine bewusste, planmäßige Täuschung des Steuerpflichtigen. 3. Eine mögliche "Rollenunklarheit", wonach das Finanzamt nicht deutlich genug heraus gestellt hat, ob es die weiteren Unterlagen im Strafverfahren oder im Besteuerungsverfahren anfordert, führt nicht zu einem Verwertungsverbot. 4. Eine ordnungsgemäße strafprozessuale Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht beinhaltet notwendig die steuerverfahrensrechtliche Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO über das Zwangsmittelverbot.

Normenkette:

StPO § 136 § 136a § 163a Abs. 4 ; AO § 393 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Aussetzungsverfahren der ESt Bescheid 1990-1998, ob Angaben der Antragsteller über Vermietungseinkünfte einem Verwertungsverbot unterliegen.

Die Antragsteller sind zusammen veranlagte Rentner. Zudem erzielt der Antragsteller Einkünfte aus Vermietung eines Getränkemarktes und von Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss des ansonsten selbstgenutzten Wohnhauses.